Zustiftungen und Spenden

Es gibt zwei Wege des Mitwirkens: durch Spenden oder Zustiftungen. Spenden für satzungsgemäße Ziele der Stiftung müssen zeitnah verwendet und somit verbraucht werden, wohingegen die Zustiftung in ihrem Bestand erhalten bleibt. Nur die Zinserträge der Zustiftung werden für Aufgaben der Stiftung verwendet. 

Spender und Zustifter haben keinerlei weitere zusätzliche Verpflichtungen.

Zustiftungen

Bei Zustiftungen handelt es sich um Spenden, die dauerhaft in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung fließen. Dieses Vermögen wird angelegt, die regelmäßigen Erträge werden für die Stiftungsprojekte eingesetzt. Sifter können somit darauf vertrauen, dass ihr Engagement auch dauerhaft Wirkung entfaltet.

Freie Zustiftungen
kommen allen Stiftungsprojekten zugute. Sie sind ab einer Höhe von € 5.000,– möglich. Bei einer angenommenen Verzinsung von 5 % stehen der Stiftung aus diesem Betrag jährlich € 250,– für Vereinszwecke zur Verfügung. Die Untergrenze für eine Zustiftung ist nicht so hoch gewählt wie dies sonst bei Stiftungen üblich ist.

Zustiftung durch Vererbung
Dies ist möglich, wenn das angesparte Vermögen erst zu einem späteren Zeitpunkt einer dauerhaften Nutzung für die Zwecke der Stiftung Schönes Stuttgart zukommen soll. Sie lässt sich testamentarisch festlegen, idealerweise unter Zuhilfenahme professioneller Unterstützung.

In den kommenden Jahrzehnten werden in Deutschland Millionenbeträge vererbt. Sind keine Angehörigen oder Erben vorhanden, erbt der Staat. Für Menschen, die unsere Stadt und ihre Umgebung in Natur und Umwelt bewahrt wissen wollen, sind Stiftungen sehr interessant, weil sie zum langfristigen Vermögenserhalt und langfristiger Zweckerfüllung verpflichtet sind.

Steuerliche Vorteile
Zustiftungen können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von € 1.000.000,– abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem unten genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.

Stiftungsauflösung

Im Falle der Stiftungsauslösung fällt das Vermögen an den Verschönerungsverein Stuttgart e.V. zurück mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck nahe kommen. Die Stiftung »Schönes Stuttgart« wird von der Stiftungsaufsicht des Regierungspräsidiums Stuttgart kontrolliert.

Spenden

Spenden in normaler, üblicher Höhe erbitten wir weiterhin auf das Spendenkonto des Verschönerungsvereins Stuttgart e.V.
200 20 20 | BW Bank 600 501 01

Für Spenden, die diese Höhe übersteigen, berücksichtigen Sie bitte das Konto der Stiftung Schönes Stuttgart
200 20 44 | BW Bank 600 501 01

Im Zweifel nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Spenden sind steuerlich abzugsfähig und können als Sonderausgaben angesetzt werden, sofern sie 20 Prozent der Gesamteinkünfte des Spenders nicht überschreiten. Für Beträge bis € 200,– genügt Ihr Einzahlungsbeleg als Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Bei höheren Zuwendungen stellen wir auf Wunsch eine Spendenbescheinigung aus.